Hafthaus mit Freistundenhof Hafthaus mit Freistundenhof

Die gesetzlichen Grundlagen für die sozialtherapeutische Behandlung in Nordrhein-Westfalen bilden die §§ 13 und 88 Strafvollzugsgesetz (StVollzG NRW), § 14 Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG NRW) und § 12 Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (SVVollzG NRW).

Die inhaltlichen und organisatorischen Grundpfeiler eines sozialtherapeutischen Settings und der therapeutischen Maßnahmen entstammen dem "Rahmenkonzept für die sozialtherapeutische Behandlung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen".

Die Sozialtherapeutische Anstalt NRW in Bochum verfügt über eine Belegungsfähigkeit von 79 Haftplätzen für erwachsene männliche Strafgefangene und Sicherungsverwahrte. Das therapeutische Zusammenwirken wird von etwa 115 Bediensteten unterschiedlicher Professionen geleistet. Basis der Behandlung ist ein Kriminalitätsmodell, das von multifaktoriellen Bedingungen für die Entstehung delinquenten Verhaltens ausgeht. Sie folgt einem interdisziplinären und multisystemischen Ansatz auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Die Therapie von Straftätern mit erheblichen deliktrelevanten Abweichungen der Persönlichkeitsstruktur sowie problematischen Verhaltensmustern stellen eine besondere Herausforderung für das gesamte Behandlungsteam dar und erfordern hochqualifizierte rückfallpräventive Interventionsansätze, die an den individuellen Behandlungserfordernissen der Inhaftierten ausgerichtet sind.

Zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass eine sozialtherapeutische Behandlung in besonderer Weise geeignet ist, bei solchen Straftätern positive Verhaltens- und Einstellungsänderungen zu bewirken. Die Sozialtherapie leistet damit einen wichtigen Beitrag für den Schutz der Allgemeinheit vor neuen Straftaten und die Sicherheit der Bevölkerung.